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   FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08 E   

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https://dejure.org/2010,21829
FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08 E (https://dejure.org/2010,21829)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2010 - 7 K 3879/08 E (https://dejure.org/2010,21829)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 7 K 3879/08 E (https://dejure.org/2010,21829)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung eines berücksichtigten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns durch die Veräußerung und Übertragung eines Gesellschafter-Anteils aufgrund erlittener Wechselkursverluste; Begriff des Veräußerungspreises i.S.d. § 17 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG); Kursverfall ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung; Anteilsveräußerung; Kaufpreisrate; Fremdwährung; Wechselkursänderungen; Kursänderung; Rückwirkendes Ereignis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1603
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Die spätere Veränderung der Kaufpreisforderung durch den im Zeitpunkt der Endfälligkeit geänderten Wechselkurs sei eine Form der Veränderung der Gegenleistung und dieses Ereignis mindere nach der Rechtsprechung des Großen Senates (Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl 1993 11, 897) die Gegenleistung in ihrem Wert.

    Nach einer Ansicht in der Literatur (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 29. Auflage § 16 Rz. 284) ist in sinngemäßer Anwendung des Beschlusses des Großen Senates (vgl. BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66 BStBl II 1993, 897) der Veräußerungspreis rückwirkend zu korrigieren, wenn der Wechselkurs im Zeitpunkt der Erfüllung höher oder niedriger ist als die Bewertung des Veräußerungspreises, welche im Zeitpunkt der Veräußerung zugrundegelegt wurde.

    Nach Ansicht des FG-München (vgl. Urteil vom 16.07.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611) ist der Beschluss des Großen Senates vom GrS 2/92 (a.a. O) vor dem Hintergrund einer Vertragsänderung aufgrund einer Leistungsstörung zu sehen.

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 61/73

    Ansatz des gemeinen Werts für gestundete Kaufpreisforderung bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Welcher Wechselkurs bei der Einkommensteuer maßgeblich ist, ist - anders als bei § 16 Abs. 6 UStG - im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht normiert und bestimmt sich nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nach dem amtlichen Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (vgl. BFH 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) oder - sofern wie im Streitfall vorhanden - nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BFHE 228, 48, DB 2010, 538).

    Soweit der BFH-Urteil in seinem Urteil vom 19. Januar 1978 (IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) ausführt, dass ein Abschlag von dem sich aus dem Kurswert im Veräußerungszeitpunkt errechnenden Nennwert dann gerechtfertigt sei, wenn aufgrund der Gegebenheiten im Veräußerungszeitpunkt mit einer Wechselkursänderung während des Stundungszeitraums zuungunsten des Veräußerers ernsthaft zu rechnen war, kann dies im Streitfall dahinstehen, da solche Gegebenheiten nicht vorgetragen worden sind.

  • BFH, 03.12.2009 - VI R 4/08

    Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Welcher Wechselkurs bei der Einkommensteuer maßgeblich ist, ist - anders als bei § 16 Abs. 6 UStG - im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht normiert und bestimmt sich nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nach dem amtlichen Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (vgl. BFH 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) oder - sofern wie im Streitfall vorhanden - nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BFHE 228, 48, DB 2010, 538).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des --dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Das Zuflussprinzip des § 11 EStG gilt für diese Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG nicht (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1998, VIII R 21/94, BFHE 186, 194 BStBl II 1998, 660 m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 73/04

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung in Fremdwährung - Aufwendungen für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Welcher Wechselkurs bei der Einkommensteuer maßgeblich ist, ist - anders als bei § 16 Abs. 6 UStG - im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht normiert und bestimmt sich nach der Rechtsprechung und den Verwaltungsrichtlinien grundsätzlich nach dem amtlichen Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt (vgl. BFH 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295) oder - sofern wie im Streitfall vorhanden - nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 4/08, BFHE 228, 48, DB 2010, 538).
  • FG München, 16.07.2008 - 9 K 4042/06

    Zeitpunkts der Entstehung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG: Übertragung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 7 K 3879/08
    Nach Ansicht des FG-München (vgl. Urteil vom 16.07.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611) ist der Beschluss des Großen Senates vom GrS 2/92 (a.a. O) vor dem Hintergrund einer Vertragsänderung aufgrund einer Leistungsstörung zu sehen.
  • FG Hessen, 26.10.2023 - 7 K 854/20
    Die Finanzgerichte sind dieser Rechtsprechung sowohl für den Bereich der Überschusseinkünfte (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.04.2010, 3 V 250/09, EFG 2010, 1518, juris Rn. 38; FG Münster, Urteil vom 22.09.2020, 2 K 1232/10 E, EFG 2020, 1865, juris Rn. 73; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2022, 3 K 1147/20, EFG 2022, 1696, juris Rn. 97; FG München, Urteil vom 08.12.2022,10 K 1499/21, EFG 2023, 688, juris Rn. 41) als auch für den Bereich der Gewinneinkünfte gefolgt (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, 7 K 3879/08 E, EFG 2010, 1603, juris Rn. 33; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, 2 K 3880/16, juris Rn. 44).

    Der Euro-Referenzkurs wird von der EZB im Wege eines objektiven und transparenten Verfahrens bankarbeitstäglich ermittelt, folglich ist er als objektiver Wertmaßstab auch für die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Gewinneinkünfte anzuwenden (wie hier sinngemäß FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 sowie FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018, a. a. O., juris Rn. 44).

    Auch hängt der tatsächliche Wechselkurs, den ein Kunde bei der Bank erhält, von der Währung, der Art des Geschäftes und dem Status des Kunden, den Konditionen bei der jeweiligen Bank und auch gegebenenfalls vom Verhandlungsgeschick des Steuerpflichtigen ab (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2010, a. a. O., juris Rn. 33 a. E.).

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